Ist auf einer Reifenflanke der Begriff "regroovable" einvulkanisiert, so bedeutet dies, dass der Reifen nachgeschnitten werden kann. D.h. die Profilrillen können bis zum Profilgrund vertieft werden. Auf Pkw-Reifen wird man dieses Wort nicht entdecken können, denn der Gebrauch nachgeschnittener Pkw- und Zweiradreifen ist gesetzlich untersagt.
Für Nutzfahrzeugreifen hingegen kann das professionelle Nachschneiden der Profilrillen eine deutliche Verlängerung des Reifenlebens bedeuten. Die Reifenhersteller haben dies bei der Konstruktion der Reifen berücksichtigt, und das Nachschneiden der Profile durch den Fachmann ist nur nach ihren Anweisungen zulässig.