Die Sicherheit, besonders bei Nässe, Matsch und Schnee, hängt vom Profil des Reifens ab, insbesondere von der Profiltiefe. Pkw-Neureifen verfügen über ca. 9 mm Profiltiefe. Gesetzlich vorgeschrieben (§ 36 Straßenverkehrszulassung-Ordnung) ist eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm.
Ob diese Minimalgröße erreicht ist, kann man an einem Abnutzungsindikator (Stege in den Profilrillen) ablesen. Wo diese Stege sich befinden, ist mit dem Kürzel "TWI" (Tread Ware Indikator) oder z.B. bei Michelin-Reifen mit dem Michelin-Männchen gekennzeichnet. Sind diese Stege deutlich sichtbar und auf einer Höhe mit dem Restprofil, ist das Mindestmaß von 1,6 mm erreicht.
Autofahrern, deren Reifen diese Profiltiefe nicht mehr aufweisen, drohen bei einer Polizeikontrolle ein Bußgeld von 50,- € (dem Fahrzeughalter gar 75,- €) sowie jeweils drei Punkte ins Flensburg. Zu den genannten Bußgeldern kommt noch eine Bearbeitungs- und Zustellgebühr von wenigstens 25 €.
Doch darauf sollten es Autofahrer nicht ankommen lassen. Experten empfehlen:
- Austausch von Pkw-Sommerreifen bei einer Restprofiltiefe von 2 mm
- Breitreifen sollten 3 mm nicht unterschreiten
- Winterreifen verlieren ihre Wirkung bereits bei einem Restprofil von 4mm
Ein Autofahrer, der seine Reifen bis zur zugelassenen Verschleißgrenze abfährt, handelt zwar nicht gesetzeswidrig, riskiert aber seinen Versicherungsschutz. In einem solchen Fall, so befand das Landgericht Itzehoe, gilt ein Unfall auf regennasser Fahrbahn als "grob fahrlässig herbeigeführt".